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NIS-2 und die persönliche Haftung:
Was Geschäftsführer jetzt wissen müssen.

Der Bun­des­tag hat das NIS-2-Um­set­zungs­ge­setz be­schlos­sen. Für Ge­schäfts­füh­rer än­dert sich damit grund­le­gend etwas: Cy­ber­si­cher­heit ist ab so­fort Chefsa­che. 
Per­sön­lich. Nicht de­le­gier­bar.

Viele Ge­schäfts­füh­rer haben IT-Si­cher­heit bis­her an die IT-Ab­tei­lung de­le­giert. Das reicht nach NIS-2 nicht mehr. Die Letzt­ver­ant­wor­tung bleibt bei der Ge­schäfts­lei­tung, auch wenn ope­ra­ti­ve Auf­ga­ben aus­ge­la­gert sind.

Das Ge­setz ist ein­deu­tig:
- BILLIGUNG & ÜBERWACHUNG
Ge­schäfts­füh­rer müs­sen Si­cher­heits­maß­nah­men ge­neh­mi­gen und deren Um­set­zung kon­trol­lie­ren.
- SCHULUNGSPFLICHT
Per­sön­li­che Teil­nah­me an Cy­ber­si­cher­heits-Schu­lun­gen.
- UNVERZICHTBARE HAFTUNG
Ein Haf­tungs­ver­zicht durch Ge­sell­schaf­ter­ver­ein­ba­run­gen ist ge­setz­lich un­wirk­sam.

Die Kon­se­quen­zen bei Pf­licht­ver­let­zung:
→ Per­sön­li­che Haf­tung mit dem Pri­vat­ver­mö­gen
→ Buß­gel­der bis 10 Mio. Euro 
→ Im Ex­trem­fall: BSI kann die Ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis un­ter­sa­gen

Was das kon­kret be­deu­tet:
Das Ge­setz tritt in Kürze in Kraft. Ohne Über­gangs­frist.
Die Frage ist nicht, ob Sie han­deln müs­sen.
Die Frage ist, ob Sie RECHTZEITIG han­deln.

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